SV SNWSV SNW


Satzung des Sportvereins Siegfried-Nordwest Berlin 1887 e.V
.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der im Jahr 1887 gegründete Verein führt den Namen SV Siegfried-Nordwest Berlin 1887 e.V. und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Geschäftsnummer 9 5 A R 1 1 8 5 / 9 4 eingetragen.
(2) Der Verein ist Mitglied in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Ringkampfes, des Gewichthebens, des Kraftdreikampfes und des Breitensportes verwirklicht.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus

  1. den erwachsenen Mitgliedern
    a) ordentlichen Mitgliedern, die 18. Lebensjahr vollendet haben,
    b) fördernden Mitgliedern,
    c) Ehrenmitgliedern.
  2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, entscheidet auf Verlangen des Antragstellers die Mitgliederversammlung. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt b) Ausschluß c) Tod.
(4) Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluß.
(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  • a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  • b) wegen Zahlungsrückstandes in Höhe eines Jahresbeitrages trotz Mahnung,
  • c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
  • d) wegen unehrenhafter Handlungen.

In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluß unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich und unter Darlegung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt hiervon unberührt.
(6) Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
(7) Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch einen eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 6 Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Frist und die Art der Zahlungsweise wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Maßregelung

(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden: a) Verweis, b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen.
(2) Der Bescheid über die Maßregelung ist dem Mitglied per Einschreiben zuzusenden. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach deren Zugang schriftlich Einspruch zu erheben. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:

  • a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
  • b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
  • c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
  • d) Wahl der Kassenprüfer,
  • e) Wahl des Vergnügungsausschusses,
  • f) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeiten,
  • g) Genehmigung des Haushaltsplanes,
  • h) Satzungsänderungen,
  • i) Beschlußfassung über Anträge,
  • j) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 5 Abs. 2,
  • k) Berufung gegen den Ausschluß eines Mitgliedes nach § 5 Abs. 5,
  • l) Entscheidung über Einsprüche gegen Maßregelungen nach § 7 Absatz2
  • m) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12,
  • n) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
  • o) Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal durchgeführt werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Vorstand beschließt oder b) 20 v.H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.
(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mitgeteilt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v.H. der Anwesenden beantragt wird.
(6) Anträge können gestellt werden: a) von jedem erwachsenen Mitglied (§ 4.1) b) vom Vorstand.
(7) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zu dem auf der Einladung festgesetzten Termin an den Vorstand einzureichen.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden muß. In dieses Protokoll sind insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aufzunehmen.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 11 Vorstand
(1) Vorstand des Vereins gemäß § 26 BGB sind:

  • a) der 1. Vorsitzende
  • b) der 2. Vorsitzende
  • c) der Kassenwart

Vertretungsmacht im Außenverhältnis haben jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich. Der Vorstand kann Geschäftsführer einsetzen.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • a) dem 1. Vorsitzenden,
  • b) dem 2. Vorsitzenden,
  • c) dem Kassenwart,
  • d) dem Sportwart für Ringen Männer,
  • e) dem Sportwart für Gewichtheben und Kraftdreikampf,
  • f) dem Sportwart für Breitensport,
  • g) dem Jugendwart für Ringen,
  • h) dem Jugendwart für Gewichtheben und Kraftdreikampf,
  • i) dem 1. Vorsitzenden des Vergnügungsausschusses,
  • j) bis zu drei Beisitzern.

(3) Der erweiterte Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
(4) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
(5) Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre gewählt.
(6) Desweiteren können ohne Stimmrecht gewählt werden:

  • a) Schriftführer
  • b) 2. Vorsitzender des Vergnügungsausschusses
  • c) bis zu drei weitere Sportwarte
  • d) bis zu zwei Gerätewarte für Ringen
  • e) Gerätewart für Gewichtheben
  • f) bis zu zwei Mannschaftbetreuer
  • g) Pressewart

§ 12 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
(1) Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese werden nach ihrer Ernennung auf Lebenszeit zu stimmberechtigten aber beitragsbefreiten Ehrenmitgliedern des Vereins. (2) Natürliche und juristische Personen, die ideell und materiell den Verein unterstützen wollen, können "fördernde Mitglieder" des Vereins werden. Fördernde Mitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren drei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des erweiterten Vorstandes sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 14 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. (2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 01.07.1994 von der Mitgliederversammlung des Vereins SV Siegfried-Nordwest Berlin 1887 e.V. beschlossen worden.

Homepage SV Siegfried-Nordwest :  http://www.snw1887.de